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Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UVgO, VOB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

ISO 14001, EMAS und Klimaziele: neue Impulse für die Angebotswertung

Aktueller Anlass: Schlussanträge des Generalanwalts Rimvydas Norkus vom 22. Oktober 2026 in der Rechtssache C‑552/25, Balmung Medical Handel. Gegenstand sind Nachhaltigkeitskriterien bei der Beschaffung medizinischer Verbrauchsmaterialien. Die Schlussanträge enthalten einen Entscheidungsvorschlag und sind kein Urteil des Gerichtshofs.

Der Fall: zusätzliche Punkte für nachhaltige Hersteller

Dänische Regionen schrieben Spritzen und Kanülen aus. Wirtschaftlichkeit, Qualität und Nachhaltigkeit wurden mit 40, 50 und 10 Prozent gewichtet. Für die Nachhaltigkeitswertung fragten die Auftraggeber unter anderem nach ISO 14001, EMAS oder gleichwertigen Standards und nach anerkannten Klimazielen des Herstellers. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob solche unternehmensbezogenen Merkmale ausreichend mit den konkret angebotenen Waren verbunden sind.

Der Vorschlag des Generalanwalts

Norkus hält eine Berücksichtigung nicht grundsätzlich für ausgeschlossen. Entscheidend sei eine nachweisbare Verbindung zum Auftragsgegenstand. Dafür verlangt er eine konkrete Betrachtung der Branche, der Waren oder Dienstleistungen und ihres Lebenszyklus sowie des in den Vergabeunterlagen beschriebenen Bedarfs. Ob dieser Zusammenhang im Ausgangsfall besteht, muss das vorlegende Gericht prüfen.

Warum die Unterscheidung praktisch wichtig ist

Ein Auftraggeber kann Nachhaltigkeit auf mehreren Ebenen verankern: als Anforderung an die Leistung, als Kriterium für die Angebotswertung oder als Bedingung für die Vertragsausführung. Diese Ebenen sollten nicht vermischt werden. Ein Nachweis über ein Umweltmanagementsystem beantwortet beispielsweise eine andere Frage als ein konkreter Nachweis zum Energieverbrauch eines angebotenen Produkts.

Für deutsche Vergaben bleibt der Auftragsbezug nach § 127 GWB ein zentraler Prüfpunkt. Außerdem müssen die Kriterien so festgelegt sein, dass sie überprüft werden können und keine willkürliche Auswahl ermöglichen. Eine bekannte Zertifizierung ersetzt deshalb nicht die Begründung, welchen Beschaffungsnutzen der Auftraggeber mit ihrer Berücksichtigung verfolgt.

Prüfpunkte für die Gestaltung einer Ausschreibung

  • Das konkrete Beschaffungsziel benennen: beispielsweise Materialeinsatz, Produktionsbedingungen oder bestimmte Auswirkungen im Lebenszyklus.
  • Für jedes Kriterium beschreiben, wie es mit der ausgeschriebenen Leistung zusammenhängt.
  • Festlegen, welche Nachweise verlangt und wie gleichwertige Nachweise beurteilt werden.
  • Punktesystem und Gewichtung so formulieren, dass die Bewertung später nachvollziehbar ist.
  • Prüfen, ob die bewerteten Eigenschaften während der Vertragsausführung tatsächlich abgesichert werden müssen.

Diese Schritte sind eine praktische Folgerung aus der Problemstellung; sie ersetzen nicht die spätere Entscheidung des Gerichtshofs. Eine pauschale Aussage, jedes unternehmensweite Klimaziel sei künftig ein zulässiges Zuschlagskriterium, lässt sich den Schlussanträgen nicht entnehmen.

Was Bieter tun können

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, auf wen sich ein geforderter Nachweis bezieht: auf den Bieter, einen Hersteller oder die angebotene Ware. Ebenso wichtig ist, ob ein vorhandenes Zertifikat den richtigen Standort und Tätigkeitsbereich erfasst. Unklare Anforderungen sollten rechtzeitig angesprochen werden. Wer eine Rechtsverletzung geltend machen will, muss die einschlägigen Rüge- und Rechtsschutzfristen gesondert beachten.

Weiterführend: Angebotswertung und IT- und Cloud-Beschaffung. Bei Fragen zu einer konkreten Ausschreibung nutzen Sie unser Kontaktformular.

Redaktionsstand: 1. November 2026. Besprochen werden die Schlussanträge, nicht eine abschließende Entscheidung des EuGH.

Originalquellen: Generalanwalt Norkus, 22.10.2026, C‑552/25, ECLI:EU:C:2026:905; § 127 GWB – Zuschlagskriterien.

Wie wir Sie im Vergaberecht unterstützen

Für öffentliche Auftraggeber prüfen und begleiten wir Beschaffungen von der Planung und Wahl des Verfahrens über die Vergabeunterlagen und Zuschlagserteilung bis zur Vertragsdurchführung und Beendigung.

Für Bewerber und Bieter prüfen wir Ausschreibungsbedingungen, unterstützen bei der Wahrung ihrer Verfahrensrechte und vertreten sie bei Rügen, in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und in gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Welche Maßnahmen möglich und erfolgversprechend sind, hängt vom Einzelfall und den laufenden Fristen ab.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Hilfreich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der geschätzte Auftragswert sowie die bisherige Korrespondenz. Bitte weisen Sie besonders auf Angebots-, Rüge- und Rechtsbehelfsfristen sowie eine angekündigte Zuschlagserteilung hin.

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