horak.
RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT MBB /
FACHANWÄLTE / PATENTANWÄLTE /

Kanzlei mit Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber, Vergabestellen sowie Bewerber und Bieter

Begleitung aller Vergabeverfahren, Fachanwalt für Vergaberecht, EU-Vergaberecht, nationales Vergaberecht, e-Vergabe, öffentliche Ausschreibung, Schwellenwerte, Konzessionen, Zuwendungen, GWB, VgV, UVgO, VOB/A, Rüge, Nachprüfungsverfahren, Zuschlag, vorzeitige Beendigung der Vergabe, Schadensersatz, erneute Vergabe

EPPO erhebt Anklage wegen manipulierter technischer Spezifikationen

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) hat am 26. Oktober 2026 in Rumänien Anklage gegen vier Amtsträger, eine weitere Person und ein Unternehmen erhoben. Im Mittelpunkt steht die mutmaßlich manipulierte Vergabe eines rund sieben Millionen Euro teuren Auftrags zur Beschaffung zweier Schlepper für die untere Donau. Nach dem Vorwurf wurden die technischen Anforderungen so gestaltet, dass sie bestimmte Schiffstypen voraussetzten und dadurch den Wettbewerb zugunsten eines einzelnen Unternehmens einschränkten.

Der Fall zeigt, welche erheblichen rechtlichen und finanziellen Folgen eine gezielte Gestaltung von Vergabeunterlagen haben kann. Zugleich verdeutlicht er, dass die Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers nicht mit der Zuschlagserteilung endet: Auch die Prüfung und Abnahme der gelieferten Leistung muss sich an den vereinbarten Anforderungen orientieren.

Technische Spezifikationen sollen Wettbewerb eingeschränkt haben

Die beiden mehrzweckfähigen Schlepper mit Eisklasse waren für den Einsatz auf Binnengewässern vorgesehen. Sie sollten insbesondere auch bei niedrigem Wasserstand auf der Donau eingesetzt werden können und bei der Unterstützung von Schiffen in Notlagen helfen.

Nach den Ermittlungen der EPPO enthielten die Ausschreibungsunterlagen jedoch technische Anforderungen, die typischerweise für Seeschiffe gelten. Für die Beschaffung von Schiffen, die ausschließlich auf Binnengewässern eingesetzt werden sollten, seien diese Anforderungen nicht sachgerecht gewesen.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass dadurch der Kreis der möglichen Bieter erheblich eingeschränkt und ein bestimmtes Unternehmen bevorzugt wurde. Die technischen Spezifikationen sollen somit nicht allein der Beschreibung des tatsächlichen Bedarfs gedient, sondern den Wettbewerb gezielt beeinflusst haben.

Das Projekt wurde mit rund sieben Millionen Euro aus EU-Mitteln des Operationellen Programms für große Infrastrukturvorhaben 2014–2020 finanziert. Der von der EPPO geschätzte Schaden für den EU-Haushalt beläuft sich ebenfalls auf rund sieben Millionen Euro.

Vergaberechtliche Bedeutung: Leistungsbeschreibungen müssen wettbewerbsoffen sein

Technische Spezifikationen sind ein zentrales Instrument der öffentlichen Auftragsvergabe. Sie sollen den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers möglichst genau beschreiben und sicherstellen, dass die angebotenen Leistungen den funktionalen und technischen Anforderungen entsprechen.

Dabei dürfen die Anforderungen nicht willkürlich oder ohne sachlichen Grund so ausgestaltet werden, dass bestimmte Unternehmen oder Produkte bevorzugt werden. Maßgeblich sind insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und des Wettbewerbs.

Nach § 31 VgV müssen technische Anforderungen den Zugang zum Vergabeverfahren grundsätzlich nicht ungerechtfertigt beschränken. Die Leistungsbeschreibung muss so gestaltet sein, dass allen Unternehmen der gleiche Zugang zum Vergabeverfahren ermöglicht wird. Technische Spezifikationen dürfen deshalb nicht mit der Absicht oder Wirkung festgelegt werden, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte ungerechtfertigt zu bevorzugen oder auszuschließen.

Auch wenn ein Auftraggeber besondere technische Anforderungen für erforderlich hält, muss er deren sachliche Rechtfertigung nachvollziehbar darlegen können. Entscheidend ist, ob die Anforderungen tatsächlich aus dem Beschaffungsbedarf folgen oder ob sie den Wettbewerb ohne ausreichenden Grund einschränken.

Der Fall der rumänischen Schlepperbeschaffung verdeutlicht diese Problematik: Wenn für einen Binnenwasserwegeinsatz Anforderungen an Seeschiffe übernommen werden, muss nachvollziehbar sein, weshalb diese Vorgaben für den konkreten Einsatzzweck erforderlich sind.

Abnahme trotz erheblicher technischer Abweichungen

Die Vorwürfe der EPPO betreffen nicht nur die Ausschreibung, sondern auch die spätere Lieferung und Abnahme der Schiffe.

Der Vertrag sah einen maximalen Tiefgang von zwei Metern vor. Tatsächlich sollen die 2021 gelieferten Schlepper einen Tiefgang von 2,6 Metern aufgewiesen haben. Damit überschritten sie die vertraglich vereinbarte Grenze um 60 Zentimeter.

Nach Einschätzung der Ermittler können die Schiffe wegen ihres größeren Tiefgangs nur bei ausreichend hohen Wasserständen sicher auf der vorgesehenen Strecke eingesetzt werden. Gerade bei niedrigem Wasserstand, für den die Schlepper ursprünglich vorgesehen waren, ist ihre Nutzung dadurch erheblich eingeschränkt.

Trotz dieser Abweichung sollen die vier beschuldigten Amtsträger die Schiffe abgenommen und abschließende Abnahmeprotokolle unterzeichnet haben, in denen die Einhaltung der technischen Anforderungen wahrheitswidrig bestätigt worden sei.

Damit rückt ein weiterer wichtiger Bereich des Vergabewesens in den Mittelpunkt: die ordnungsgemäße Kontrolle der tatsächlich erbrachten Leistung. Eine Abnahme darf nicht allein auf formalen Erklärungen oder den Angaben des Auftragnehmers beruhen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Lieferung den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entspricht.

Abnahme und Leistungsprüfung als eigenständige Kontrollaufgabe

Für öffentliche Auftraggeber folgt daraus die Notwendigkeit, bereits bei der Planung der Beschaffung klare und überprüfbare Kriterien für die spätere Abnahme festzulegen.

Bei technisch anspruchsvollen Lieferleistungen sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Messbare Anforderungen: Technische Mindestanforderungen müssen eindeutig formuliert und objektiv überprüfbar sein.
  • Abgleich mit dem Vertrag: Bei der Abnahme ist zu kontrollieren, ob die tatsächlich gelieferte Leistung den vereinbarten Spezifikationen entspricht.
  • Unabhängige technische Prüfung: Bei komplexen oder sicherheitsrelevanten Beschaffungen kann eine unabhängige sachverständige Prüfung sinnvoll sein.
  • Dokumentation: Messergebnisse, Prüfberichte und festgestellte Abweichungen sollten vollständig dokumentiert werden.
  • Klare Zuständigkeiten: Die Verantwortlichkeiten für technische Prüfung, Abnahme und Freigabe sollten eindeutig geregelt sein.
  • Umgang mit Mängeln: Abweichungen von vereinbarten Eigenschaften müssen bewertet und nach den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben behandelt werden. Eine vorbehaltlose Abnahme trotz erheblicher Abweichungen kann erhebliche Risiken auslösen.

Gerade bei EU-finanzierten Beschaffungsvorhaben können unzureichende Kontrollen zusätzlich zu vergaberechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen auch finanzielle Rückforderungen und strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.

Risiken für Unternehmen auf Bieterseite

Auch Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, sollten die technischen Anforderungen sorgfältig prüfen. Sind die Spezifikationen erkennbar auf einen bestimmten Anbieter oder ein bestimmtes Produkt zugeschnitten, kann dies Anlass für eine vergaberechtliche Überprüfung sein.

Bieter sollten insbesondere darauf achten, ob die geforderten Eigenschaften tatsächlich für den vorgesehenen Einsatzzweck erforderlich sind und ob sie sachlich begründet werden können. Ungewöhnliche technische Anforderungen, die den Wettbewerb erheblich einschränken, sollten frühzeitig hinterfragt werden.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob die ausgeschriebene Leistung technisch und wirtschaftlich tatsächlich erbracht werden kann. Abweichungen zwischen den Anforderungen der Vergabeunterlagen, den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlich lieferbaren Leistung sollten nicht erst bei der Abnahme offengelegt werden.

Strafrechtliche Ermittlungen unterstreichen die Bedeutung wirksamer Vergabekontrollen

Die EPPO hat die Anklage beim Gericht in Iași erhoben. Vier Amtsträger der rumänischen Verwaltung für die untere Donau, eine weitere Person und ein Unternehmen müssen sich nun den Vorwürfen stellen. Die Beschuldigten sind bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen.

Eine Anklage ist keine gerichtliche Feststellung der Schuld. Das Verfahren muss erst zeigen, ob sich die Vorwürfe bestätigen.

Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens macht der Sachverhalt deutlich, wie wichtig eine nachvollziehbare Bedarfsanalyse, wettbewerbsoffene technische Spezifikationen und eine sorgfältige Leistungskontrolle sind. Öffentliche Auftraggeber sollten sicherstellen, dass ihre Anforderungen aus dem tatsächlichen Beschaffungsbedarf abgeleitet werden und die spätere Abnahme auf objektiv überprüfbaren Kriterien beruht.

Für Bieter wiederum kann es entscheidend sein, problematische Leistungsbeschreibungen frühzeitig zu erkennen und vergaberechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten rechtzeitig zu prüfen.


Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.

EPPO erhebt Anklage wegen manipulierter technischer Spezifikationen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen