Eignungskriterien beantworten die Frage, ob ein Unternehmen den konkreten Auftrag fachgerecht ausführen kann. Sie sind von Ausschlussgründen und von den Zuschlagskriterien für die Bewertung des Angebots zu unterscheiden.
Drei Gruppen von Eignungskriterien
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung.
- Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.
- Technische und berufliche Leistungsfähigkeit, etwa geeignete Referenzen, Personal und Ausstattung.
Die Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen, verhältnismäßig sein und ordnungsgemäß bekannt gemacht werden. Die Auswahl der Nachweise richtet sich insbesondere nach §§ 44 bis 46 VgV. Die besonderen Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen sind nach § 42 Absatz 2 VgV zu berücksichtigen.
Ausschlussgründe und Eignungsleihe
Straftaten, erhebliche Pflichtverletzungen oder andere gesetzlich geregelte Ausschlussgründe werden gesondert nach §§ 123 und 124 GWB geprüft. Dabei können unter anderem Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB eine Rolle spielen. Wer sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen beruft, muss die Voraussetzungen der Eignungsleihe nach § 47 VgV erfüllen und die Verfügbarkeit der benötigten Mittel nachweisen.
Inhaltlich aktualisiert am 1. November 2026.
Rechtsgrundlagen: § 122 GWB; § 42 VgV; § 47 VgV.
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Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Maßgeblich sind die zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung, etwa Preis oder Kosten, Qualität, Umweltaspekte sowie Liefer- und Ausführungsbedingungen. Das preislich günstigste, technisch beste oder am schnellsten lieferbare Angebot gewinnt daher nicht automatisch. Entscheidend ist das Ergebnis der vorgesehenen Wertungsmethode. Die allgemeine Erfahrung des Unternehmens gehört…

